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DI 2026-025

Regierungsrat — DI 2026-025

Zg Regierungsrat · 2026-03-10 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Regierungsrat Sitzung vom 10. März 2026 Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 22. Mai 2025 betreffend Unterstützungsentscheid über wirtschaftliche Sozialhilfe (Anrechnung einer ausländischen Rente) A. X., aus der Ukraine, wohnt seit dem 30. März 2022 im Kanton Zug und bezieht seither Sozialhilfe. In einer Eingabe vom 5. Juni 2023 von X. zuhanden des Kantonalen Sozialamts de- klarierte sie, dass sie über kein Einkommen verfüge, jedoch eine Einzimmerwohnung in der Uk- raine besitze. B. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 wurde X. vom Kantonalen Sozialamt aufgefordert, sämtliche Einnahmen, die sie selbst oder Familienangehörige erzielt hätten, anhand von Konto- auszügen für das Jahr 2024 offenzulegen. X. reichte daraufhin Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 – mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 – von der ukrainischen Raiffeisenbank ein. Diesen ist zu entnehmen, dass ihr bis und mit Juni 2023 monatlich eine ukrainische Altersrente in Höhe von Fr. 51.55 ausbezahlt wurde. Anschliessend gingen auf dem besagten Konto keine weiteren Rentenzah- lungen ein. Einem ebenfalls eingereichten Auszug des Webportals der Rentenbehörde ist zu entnehmen, dass die Rente ab 13. November 2014 ausgerichtet wurde, die letzte Zahlung am

7. Juni 2023 erfolgte und die nächste Zahlung am 7. Juli 2023 erfolgen würde. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Zahlungen eingestellt wurden. C. Mit Schreiben vom 25. April 2025 forderte das Kantonale Sozialamt X. zwecks periodi- scher Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs auf, ihre Vermögens- und Einkommenssituation mittels Formulars zu deklarieren. Dieser Aufforderung kam X. am 5. Mai 2025 nach und gab mit Verweis auf die bereits eingereichten Unterlagen an, dass sie seit Juni 2023 keine ukrainische Rente mehr erhalten habe. Einkommen habe sie keines. Die Wohnung in der Ukraine dekla- rierte sie. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 entschied das Kantonale Sozialamt, dass X. weiterhin ab 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2026 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Die ukraini- sche Rente in Höhe von Fr. 51.55 wurde im Sozialhilfebudget als Einkommen berücksichtigt und daher vom auszurichtenden monatlichen Sozialhilfebeitrag abgezogen. E. X. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») reichte am 30. Mai 2025 Verwaltungsbe- schwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamts (nachfolgend: «Beschwerdegegne- rin») vom 22. Mai 2025 ein. Sie beantragte, dass die ukrainische Rente in Höhe von Fr. 51.55 als Einnahme im Sozialhilfebudget zu streichen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr die Rente seit Juni 2023 von der Ukraine nicht mehr ausbezahlt werde und sie somit über kei- nerlei Einnahmen aus der Ukraine für das geltende Antragsjahr verfüge. Der Beschwerde legte sie den Kontoauszug des staatlichen Pensionsfonds der Ukraine vom 29. März 2025 bei. F. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 liess die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin die Verwaltungsbeschwerde zukommen und forderte sie auf, den vollständigen Entscheid so- wie den Zustellnachweis einzureichen. Nach Erhalt dieser Dokumente wurde die DI 2026-025 RRB Verwaltungsbeschwerde L.D.Docx

Seite 2/10 Beschwerdegegnerin aufgefordert, der Direktion des Innern alle sachbezüglichen Akten zur Be- urteilung der Angelegenheit einzureichen. Zugleich wurde ihr die Gelegenheit gegeben, Stel- lung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin die eingeforderten Unter- lagen ein und nahm Stellung zur Beschwerde. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. März 2022 von der Beschwerdegegnerin unterstützt werde. In der Selbstdeklaration vom Juni 2023 (eingegangen am 7. Juni 2023) habe sie erklärt, über keinerlei Einkommen und Vermögen – mit Ausnahme der Einzimmerwohnung in Kiew – zu verfügen. Detaillierte Konto- auszüge habe sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Im Rahmen einer Dossier- revision sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2025 erneut aufgefordert wor- den, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Am 5. Mai 2025 habe sie eine neue Selbstdeklaration eingereicht, in welcher sie geltend gemacht habe, dass die Pensi- onszahlungen aus der Ukraine seit Juni 2023 eingestellt worden seien. Diese Angabe wider- spreche jedoch einer am 31. März 2025 eingereichten ukrainischen Rentenbescheinigung, wo- nach sie seit dem 13. November 2014 eine Rente auf Lebenszeit beziehe. Im Verlauf des Ver- fahrens habe die Beschwerdeführerin diverse widersprüchliche Angaben gemacht: Sie habe erklärt, über keine Bankkonten in der Schweiz oder im Ausland zu verfügen, gleichzeitig habe sie behauptet, entsprechende Belege per E-Mail eingereicht zu haben. In den Akten gebe es jedoch lediglich die erwähnte Rentenbescheinigung; ein Nachweis über die Einstellung der Zahlungen liege nicht vor. Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen können, dass die ukrainischen Rentenzahlungen im Juni 2023 eingestellt worden seien. H. Am 20. August 2025 ging die Replik der Beschwerdeführerin vom 18. August 2025 ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im November 2014 eine Altersrente in der Ukraine auf Lebenszeit zugesprochen worden sei. Bis zum 7. Juni 2023 habe sie die Rentenzahlungen regelmässig erhalten, ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Eine Rente auf Lebenszeit bedeute, dass der Anspruch nicht befristet sei. Die Auszahlung könne gemäss ukrainischem Recht aber unterbrochen werden, unter anderem bei fehlender Identifikation, bei formaler Ausreise ins Ausland ohne entsprechendes Sozialabkommen oder wenn über längere Zeit kein Zahlungseingang verbucht werden könne. Für die Auszahlung der Rente sei eine Bankverbindung in der Ukraine erforderlich. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Konto bei der ukrainischen Raiffeisenbank mit dazugehöriger Bankkarte, jedoch sei ihr diese im Juni 2022 gestohlen worden. Sie habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz im März 2022 als freiwillige Helferin engagiert und an Helfereinsätzen teilgenommen. Im Juni 2022 sei ihr bei einem Einsatz ihre Handtasche gestohlen worden, in welcher sich ihre Geldbörse, ihr Reisepass, ihre Aufenthaltskarte und die Rentenunterlagen befunden hätten. Auf eine Anzeige bei der Polizei habe verzichtet werden können, da die Täterin bereits am selben Abend habe gefasst werden können. Die Tasche habe sie zurückerhalten, ihre Bankkarte habe sie aber dennoch sperren lassen. Eine Entsperrung der Karte sei nur persönlich in der Ukraine in einer Raiffeisen-Filiale möglich. Eine Reise in die Ukraine sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da ihr Lebensgefährte schwer krebskrank gewesen und schliesslich im September 2022 verstorben sei. Somit habe sie seit Juni 2022 keinen Zugang zum Konto. Erst am 2. No- vember 2023 habe sie mit Hilfe einer Freiwilligengruppe in die Ukraine reisen und sich dort in einer Bankfiliale identifizieren können. Nach dieser Identifikation habe sie wieder Zugriff auf ihr Bankkonto gehabt und festgestellt, dass die letzte Rentenzahlung im Juni 2023 eingegangen sei. Eine amtliche Bestätigung betreffend die Einstellung der Rentenzahlungen liege nicht vor. Über das Webportal des Renteninstituts habe sie lediglich einen Screenshot erstellen können. Eine amtliche Bestätigung könne hingegen nur vor Ort in der Ukraine beim staatlichen Renten- amt eingeholt werden. Eine Reise in die Ukraine sei für sie derzeit weder finanziell noch phy- sisch möglich. Sie werde sich bemühen, in den kommenden Monaten eine Bestätigung mit Hilfe

Seite 3/10 einer mit einer notariell beglaubigten Vollmacht ausgestatteten Person über die ukrainische Botschaft einzuholen, da diese Möglichkeit gemäss ukrainischem Recht vorgesehen sei. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Selbstdeklaration aufgrund der deut- schen Sprache Schwierigkeiten bereitet habe und sie teilweise nicht alles richtig verstanden habe. Die Einzimmerwohnung in Kiew sei in ihrer ersten Ehe durch ihren Exmann erworben worden. Nach der Scheidung habe ihr das Familiengericht die Hälfte der Wohnung zugespro- chen. Ein Verkauf der Wohnung sei aufgrund der aktuellen Lage und der notwendigen Zustim- mung ihres Exmannes kaum möglich. Die Wohnung würde von vier Personen bewohnt. Mieteinnahmen habe sie nicht, da alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Wohnung über ein Konto ihres Exmannes liefen. Ihrem Schreiben legte sie die Arbeitsbestätigung vom 29. September 2022 des C. (Einstellung der Tätigkeit per September 2022), eine Kopie ihres ukrainischen Reisepasses mit dem Ein- und Ausreisestempel vom 2. und 3. November 2023 sowie den bereits eingereichten Auszug aus dem Webportal des ukrainischen Renteninstituts vom 29. März 2025 bei. Aus Letzterem geht hervor, dass die letzte Rentenzahlung im Juni 2023 erfolgt und für den 7. Juli 2023 die nächste Zahlung vorgesehen war. I. In der Duplik vom 15. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Be- schwerdeführerin erst im März 2025 Kontoauszüge eingereicht habe, nachdem sie zuvor ange- geben hätte, über kein Bankkonto zu verfügen. Die sodann eingereichten Unterlagen seien un- vollständig gewesen. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihre Bankkarte sei gestohlen worden und sie habe keinen Zugriff mehr auf ihr Konto. Eine Diebstahlsanzeige habe die Beschwerdeführerin jedoch nie vorgelegt. Den Kontoauszügen könne entnommen werden, dass sie ihre Bankkarte bereits am 4. November 2023 im Kaufland Dresden sowie für Online- käufe in den Jahren 2023 und 2024 verwendet habe. Damit sei erwiesen, dass die Beschwer- deführerin ihr Konto anfänglich verschwiegen habe. Weiter machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass ukrainischen Staatsangehörigen die Möglichkeit offen stünde, für diverse staatliche Dienstleistungen auf die DIIA-App zurückzugrei- fen, namentlich um Rentenbestätigungen, Steuerformulare oder Informationen zu Immobilien- besitz einzuholen. Für die Nutzung der App müsse ein Bankkonto in der Ukraine hinterlegt sein. Rentenberechtigte, welche keine Rente beziehen würden, erhielten auf diesem Weg eine offizielle Bestätigung der Pensions-/Rentenkasse der Ukraine. Die Beschwerdeführerin sei – unter ausdrücklichem Hinweis auf den konkreten Link (URL) – ebenfalls aufgefordert worden, eine entsprechende Bestätigung einzureichen und habe gemäss den Unterlagen Zugang zur Website bzw. zur App. Dennoch habe sie keine Bestätigung eingereicht, um nachzuweisen, dass sie keine Rentenzahlungen mehr erhalten habe. In den bisher eingegangenen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Rente eingestellt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführe- rin seien nach wie vor widersprüchlich und nicht glaubhaft, weshalb an der Verfügung vom

22. Mai 2025 festgehalten werde und die Beschwerde abzuweisen sei. J. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Triplik vom 7. Oktober 2025 weitgehend die Ausführungen ihrer Replik. Mitunter brachte sie vor, dass sie sich am 2. November 2023 in Yavoriv, Ukraine, eine neue Bankkarte habe ausstellen lassen können. Die Rückreise sei über Dresden erfolgt, was die Transaktion erkläre. Die Karte würde sich seit Dezember 2023 bei ih- rer Mutter in Kiew befinden mit der Absicht, die Rente wieder ausbezahlt zu bekommen – bis- her jedoch ohne Erfolg. Onlineeinkäufe habe sie nicht getätigt. Sie besitze keinen Computer und kein Tablet. Auch nutze sie ihr Mobiletelefon nicht für solche Transaktionen. Ihre private E- Mailadresse könne sie mangels IT-Infrastruktur nicht selbständig nutzen. Aus diesem Grund habe sie die E-Mails der Beschwerdegegnerin nicht erhalten. Für die Nutzung des DIIA-Portals

Seite 4/10 oder diejenige der ukrainischen Rentenkasse benötige die Beschwerdeführerin einen gültigen, persönlich verifizierten Zugangscode. Dieser Zugang sei inaktiv und könne von ihr ohne ex- terne Hilfe nicht wiederhergestellt werden. Folglich könne sie bis heute keine Bestätigung der Pensionskasse vorlegen. Sie versicherte, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, ihr Bankkonto zu verschweigen. K. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen der Verfahrensparteien ein. Der Regierungsrat erwägt: I.

1. Nach § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde die förmli- che, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2025 angefochten. Damit ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, weshalb der Regierungsrat für die Beurteilung zuständig ist.

2. Die Verwaltungsbeschwerde wurde sowohl form- (vgl. § 44 VRG) als auch fristgerecht (vgl. § 43 Abs. 1 VRG) beim Regierungsrat eingereicht. Als Adressatin ist die Beschwerdefüh- rerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und deshalb gemäss § 41 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert.

3. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4. Die Beschwerdeinstanz prüft die Verwaltungsbeschwerde, ohne an die Anträge der Par- teien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern (§ 47 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts ande- res ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerde- entscheids massgebend (§ 47 Abs. 2 VRG). II. 1. 1.1. Gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) haben diejenigen Personen Anspruch auf Unterstüt- zung, die für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können. Die Unterstüt- zung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt (§ 20 Abs. 1 SHG). Weglei- tend für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und damit für das Ausmass der Unter- stützung sind gemäss § 20 und § 29 SHG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfege- setz vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BGS 861.41) die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Als unterstes Netz im System der sozialen Sicherheit soll die Sozialhilfe das soziale Existenzminimum

Seite 5/10 gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individu- elle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (vgl. Kap. A.2 und A.3 der SKOS-Richtlinien). 1.2. Einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts stellt das in § 2bis SHG verankerte Sub- sidiaritätsprinzip dar. Danach wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn und solange sich die hil- fesuchende Person nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber den Möglichkei- ten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter und freiwilligen Leistungen Dritter. Im Rah- men der Selbsthilfe hat die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu vermindern oder zu beheben (vgl. Kap. A.4 der SKOS-Richtlinien). Zum Subsidiaritätsprinzip gehört auch, dass die betroffene Person zunächst ihre Einnahmen und ihr Vermögen für die Finanzierung des Lebensunterhalts einsetzt (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 423). 1.3. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (Kap. D.1 der SKOS-Richtlinien). Anzurechnen sind sämtliche – ein- maligen oder laufenden – Einnahmen, und zwar unabhängig von deren Herkunft oder Rechts- natur (WIZENT, a.o.O., Rz. 621). Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Darunter fallen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Erläuterung Bst. a zu Kap. D.1. der SKOS-Richtli- nien). Gemäss SKOS-Website betreffend Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S gilt Folgen- des: Einkommen von ukrainischen Personen in der Schweiz mit Schutzstatus S sind bei der Bemessung der (Asyl-)Sozialhilfe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt werden. Damit soll das Rechtsgleichheitsgebot gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden gewahrt werden. Zuflüsse auf Konten in der Ukraine, die in der Schweiz bezogen werden können, müssen bezogen werden und sind als Einnahmen anzurech- nen. Machen die unterstützten Personen hingegen geltend, nicht (vollumfänglich) auf ihre Kon- ten in der Ukraine zugreifen zu können, sind sie aufzufordern, alles Notwendige zu unterneh- men, um die Gelder im Umfang der Limite verfügbar zu machen. Ist ein Zugriff aus nachvoll- ziehbaren Gründen nicht möglich, dürfen die Zuflüsse nicht als Einnahmen angerechnet wer- den (Website der SKOS «F&A Schutzstatus S», Frage: Wie sind Einnahmen zu berücksichti- gen?, online abrufbar). 1.4. Im Sozialhilferecht trifft Hilfesuchende eine umfassende Mitwirkungspflicht (§3 Abs. 3 SHG und Kap. A.4.1 SKOS-Richtlinien). Darunter fällt mitunter auch die Pflicht bei der Abklä- rung der Verhältnisse – insbesondere im Rahmen der Auskunfts- und Meldepflicht (vgl. § 23 SHG) – mitzuwirken. Wer um Unterstützung nachsucht, hat in deren Rahmen über seine Ein- kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Wer Sozialhilfe beantragt, ist somit ver- pflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 SHG; Auskunftspflicht). Der Entscheid über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist eine Dauerverfügung. Sie regelt das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfsbedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Än- dern sich während der laufenden Unterstützungsperiode die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, hat die hilfsbedürftige Person dies sofort und unaufgefordert zu melden und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 23 Abs. 2 SHG; Meldepflicht). Die Meldepflicht betrifft sämtliche Umstände, welche einen Einfluss auf die Einnahmen, Ausgaben oder das Vermögen der unterstützten Person haben können. Dazu gehören beispielsweise die Aufnahme einer Arbeitsstelle, der Erwerb von zusätzlichem Einkommen aus einem Nebener- werb, der Erlös aus dem Verkauf von Gegenständen, die Entgegennahme von Sach- und

Seite 6/10 Geldgeschenken sowie die Aufnahme von Darlehen. Erst dadurch ist die zuständige Sozialbe- hörde in der Lage, den Anspruch auf Sozialhilfe jederzeit zutreffend festzulegen bzw. die der unterstützten Person jeweils monatlich zustehenden Unterstützungsleistungen korrekt zu be- rechnen (vgl. Erläuterung c zu Kap. A.4.1. der SKOS-Richtlinien). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des Verwaltungs- gerichts Zürich VB.2020.00780 vom 11. Februar 2021, E. 2.2, VB.2017.00193 vom 6. Septem- ber 2018, E. 4.2 mit Hinweisen, und VB.2021.00394 vom 9. Juli 2021, E. 2.2). Allgemein er- weist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017, E. 4.1). 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 22. Mai 2025 infolge Anrechnung einer ukrainischen Rente als Einkommen die Sozialhilfe um monatlich Fr. 51.55 gekürzt. 2.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ein Anrecht auf eine ukrainische Rente hat und ihr diese mindestens bis und mit Juni 2023 auf ein Bankkonto bei der ukrainischen Raiffei- senbank ausbezahlt wurde. Ebenso steht fest, dass ihr der Anspruch auf die Rente auf Lebens- zeit zugesprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin auch tatsächlich über die ukrainische Rentenzahlung verfügen kann, ist ihr diese angesichts der geltenden Rechtslage entsprechend als Einkommen im Sozialhilfebudget anzurechnen. 2.3. Nunmehr macht die Beschwerdeführerin aber geltend, dass ihr infolge Unterbrechung seit Juli 2023 keine Rentenzahlungen mehr zugeflossen seien und ihr auch weiterhin nicht zu- fliessen würden. Zudem sei es ihr nicht zumutbar, einen Nachweis in Bezug auf die Unterbre- chung der Rentenzahlungen zu beschaffen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies der Fall ist und auf die Anrechnung der Rente im Unterstützungsbudget entgegen dem Entscheid der Be- schwerdegegnerin zu verzichten ist. 2.3.1. Im vorliegenden Fall stehen beweisrechtliche Fragen im Zentrum. Im öffentlich-rechtli- chen Verfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 12 Abs. 1 VRG). Sie hat für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt je- doch nicht uneingeschränkt. Die Parteien unterliegen zum Teil weitreichenden verfahrensrecht- lichen Mitwirkungspflichten. In Bezug auf die Beweislast gilt auch im öffentlichen Recht die Re- gel nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Danach hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies bedeutet, dass im öffentlich-rechtlichen Verfahren – ungeach- tet der Beweisführungslast (subjektiven Beweislast) – stets jene Partei die Folgen der Beweis- losigkeit (objektive Beweislast) trägt, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. hierzu BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht (siehe oben E. 1.4.) der Sozialhilfesuchenden bei der Abklärung der Ver- hältnisse hebt die behördliche Beweisführungslast zwar nicht auf, führt aber doch zu einer Ein- schränkung der behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der Beweisführungslast auf die Sozialhilfesuchenden. Denn diese tragen die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2021 vom 11. November 2021, E. 6.1, und 2P.16/2006

Seite 7/10 vom 1. Juni 2006, E. 4.1 mit Hinweisen). Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine bedürf- tige Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von ihr erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgibt und Beweise einreicht (Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2020.21U vom 18. November 2020, E. 2.3), jedoch nur in dem Umfang, in welchem sie die eingeforderten Unterlagen auch tatsächlich hat oder sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2015 vom

17. Juni 2015, E. 3.2.1; vgl. allgemein FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts,

2. Aufl. 1999, S. 107). Gegenstand des zu erbringenden Beweises bildet im vorliegenden Fall die ukrainische Rente bzw. deren Nichterhalt. Daraus wird der weitergehende Anspruch auf Sozialhilfe, mithin die Be- dürftigkeit abgeleitet. Das Fehlen hinreichender Mittel stellt eine negative Tatsache dar. Nega- tive Tatsachen sind keinem strikten Beweis zugänglich, sondern können nur über entspre- chende Indizien, mithin positive Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die nega- tive Tatsache gefolgert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. Septem- ber 2015, E. 3.2). Die Sozialhilfebehörde ist verpflichtet, anhand positiver Sachumstände (Ver- mögensentwicklung auf dem Sparkonto, Gesundheitszustand, familiäre Pflichten etc.) abzuklä- ren, ob eine Bedürftigkeit vorliegt. Die gesuchstellende Person ihrerseits ist zur Mitwirkung an- gehalten, indem sie die notwendigen Aussagen macht und die erforderlichen Dokumente zu den Akten reicht. Können etwa wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebli- che Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweis- lastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungsein- stellung oder Leistungsverweigerung gerechtfertigt sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2013 vom 4. März 2014, E. 4.2.2, und 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015, E. 3.2.1 f.; TVR 2017 Nr. 28 E. 3.4.3). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass das zuständige ukraini- sche Renteninstitut die Rentenzahlungen ab Juli 2023 eingestellt habe und sie diese Einnah- men deshalb effektiv nicht habe. Eine Anrechnung dieser Rentenzahlung im Sozialhilfebudget sei daher nicht gerechtfertigt. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszü- gen der ukrainischen Raiffeisenbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 – ohne die Auszüge für die Monate Juli, August und September 2024 – geht hervor, dass bis und mit Juni 2023 ein monatlicher Betrag in Höhe von RBL 2591.62 (umgerechnet ca. Fr. 51.55) als Zahlungseingang verbucht wurde. Anschliessend kann dieser Zahlungseingang nicht mehr verortet werden. Einen offiziellen Nachweis bzw. eine Verfügung über die Einstel- lung der Rentenzahlung könne die Beschwerdeführerin – gemäss eigenen Angaben – jedoch nicht beibringen. Die Einstellung der Rentenzahlung und das Nichtbeibringen einer Bestätigung erklärt die Beschwerdeführerin wie folgt:

- In Ihrer Replik vom 18. August 2025 führt sie aus, dass sie ihre Karte infolge eines Diebstahls habe sperren lassen müssen. Eine Entsperrung der Karte und somit auch der Zugang zum Konto seien erst möglich gewesen, als sie sich am 2. No- vember 2023 mit Hilfe einer Freiwilligengruppe in der Ukraine bei einer Bankfiliale habe identifizieren lassen. Anschliessend habe sie festgestellt, dass die letzte Ren- tenzahlung im Juni 2023 eingegangen sei (vgl. Sachverhalt Bst. H).

- In beweisrechtlicher Hinsicht gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik vom 7. Ok- tober 2025 an, dass eine amtliche Bestätigung betreffend Einstellung der Renten- zahlungen nur in der Ukraine erhältlich sei. Eine Reise in die Ukraine sei für sie weder finanziell noch physisch möglich. Zwar bestehe auch die Möglichkeit, dass eine bevollmächtigte Person eine solche Bestätigung für sie einholen könne,

Seite 8/10 jedoch habe dies noch nicht umgesetzt werden können. Sie sei bemüht, die gefor- derten Belege in den kommenden Monaten einzuholen (vgl. Sachverhalt Bst. J).

- In ihrer Triplik vom 7. Oktober 2025 macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass sich die Karte seit Dezember 2023 bei ihrer Mutter in Kiew befinde. Eine Re- aktivierung der Rentenzahlungen sei bisher aufgrund einer fehlenden beglaubigten Vollmacht nicht möglich gewesen. Eine Bestätigung der Pensionskasse zur Einstel- lung der Rentenzahlungen könne sie nicht beibringen, da sie für die Nutzung des Rentenportals einen gültigen, persönlich verifizierten Zugangscode benötige. Ohne externe Hilfe könne sie sich keinen Zugang verschaffen, zumal sie weder einen Computer noch ein Tablet besitze und auch ihr Mobiletelefon nicht dafür nutze (vgl. Sachverhalt Bst. J). 2.3.3. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin auf dem E-Services-Portal des Renteninstituts der Ukraine keine aktuelle Rentenbescheinigung bzw. keine offizielle Be- stätigung über die behauptete Einstellung der ukrainischen Rente vorlegt. Sie begründet dies damit, keinen Internetzugang zu besitzen und daher auch keinen elektronischen Zugangscode für das E-Services-Portal des Renteninstituts beschaffen zu können. Dieser Vortrag ist aus mehreren Gründen nicht überzeugend: Das ukrainische Renteninstitut bietet nach seinen eige- nen, öffentlich einsehbaren Angaben auf der offiziellen Website (portal.pfu.gov.ua) ausdrück- lich die Möglichkeit an, sich bei vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt im Ausland per Videoidentifizierung zu verifizieren und auf diesem Wege einen Zugangscode zu erhalten. Eine solche Videoidentifizierung kann von jedem Ort mit Internetverbindung und Webcam durchge- führt werden und erfordert weder eine physische Rückkehr in die Ukraine noch die Vorlage uk- rainischer Dokumente vor Ort. Die Beschwerdeführerin hat selbst einen Auszug aus dem Webportal des ukrainischen Renteninstituts vorgelegt, den sie über genau dieses E-Services- Portal heruntergeladen hat. Dies belegt, dass sie (oder eine von ihr beauftragte Person) – zu- mindest in der jüngeren Vergangenheit – über einen funktionierenden Zugang zum Portal ver- fügte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb dieser Zugang zwischenzeitlich erlo- schen sein sollte oder eine erneute Anmeldung bzw. der erneute Download einer aktuellen Be- scheinigung unmöglich wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführerin persönlich keinen Internet- zugang hätte, wäre es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, eine nahe stehende Person (z. B. Verwandte, Bekannte oder einen Rechtsbeistand in der Schweiz oder in der Ukraine) mit der Beschaffung der Bescheinigung zu beauftragen respektive sich dabei unterstützen zu las- sen. Hat man sich erst einmal auf dem Portal des Renteninstituts eingeloggt, so lässt sich ohne grossen Aufwand eine Bestätigung bzw. Bescheinigung über die Rente oder eine allfällige Ren- teneinstellung generieren (vgl. https://portal.pfu.gov.ua/sidebar/Templates/InfoEPS). Vor die- sem Hintergrund erscheint die Weigerung der Beschwerdeführerin, eine aktuelle und offizielle Bescheinigung des Renteninstituts über die Einstellung der Rentenleistungen vorzulegen, sachlich nicht begründet. Vielmehr gibt ihr Verhalten Anlass zu Zweifeln in Bezug auf den von ihr behaupteten Sachverhalt. 2.3.4. Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin dazu, wie es zur Einstellung der Renten- zahlungen gekommen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Sie macht geltend, die Sperrung der Bankkarte für das Konto, über das sie die Rente jeweils bezogen habe, habe unmittelbar zur Einstellung der Zahlungen geführt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt die blosse Sper- rung einer Debit- oder Kreditkarte jedoch nicht dazu, dass das zugehörige Bankkonto vollstän- dig gesperrt wird und keine Gutschriften mehr entgegengenommen werden können. Vielmehr bleibt das Konto in aller Regel weiterhin aktiv und empfangsberechtigt, solange nicht zusätzlich eine Kontosperrung durch die Bank verfügt wird. Zudem geht aus den von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Kontoauszügen hervor, dass im Zeitraum zwischen Juni 2022 (geltend ge- machter Diebstahl) und November 2023 (geltend gemachte Reaktivierung des Kontos)

Seite 9/10 Zahlungen des Renteninstituts auf jenem Konto eingegangen und verbucht wurden. Insofern war das Konto – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nachweislich in jenem Zeitraum aktiv. 2.3.5. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass das ukrainische Renteninstitut Rentenzah- lungen einstellt, soweit die bewilligte Rente innert einem halben Jahr nicht bezogen wird oder bei der Nichtdurchführung einer physischen Identifizierung in den gesetzlich vorgesehenen Fäl- len, sind jedoch richtig. Dies ist ausdrücklich in Art. 49 Abs. 4 und 41 Mandatory State Pension Insurance (Vedomosti of the Verkhovna Rada of Ukraine [VVR], 2003, No. 49-51, Article 376), Dokument 1058-IV, statuiert. Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine Identifizie- rung ohne grossen Aufwand und jederzeit online beim Renteninstitut durchgeführt werden kann. Zudem ist der Beschwerdeführerin – gemäss eigener Aussage – die Karte bereits im Juni 2022 gestohlen worden, die Rentenzahlungen seien jedoch erst ein Jahr später, namentlich im Juni 2023, eingestellt worden. Gemäss den vorliegenden Kontoauszügen gingen denn auch die Rentenleistungen von Januar bis und mit Juni 2023 nachweislich ein. 2.4. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin durch ihre Erläuterungen und die von ihr beigebrachten Dokumente nicht den Nachweis zu erbringen, dass ihr die Rentenzahlungen tatsächlich nicht mehr zufliessen, obschon sie dazu in der Lage wäre, einen solchen zu erbrin- gen. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die erheblichen Zweifel in Bezug auf die Einstel- lung der Rentenleistungen aus dem Weg zu räumen. Im Gegenteil: Ihre Schilderungen erhärten die bestehenden Zweifel.

3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Klarheit darüber herrscht, ob die Beschwerde- führerin seit Juli 2023 weiterhin Rentenleistungen erhält oder nicht. Diese Unklarheit bzw. den Umstand der Beweislosigkeit hat unter den gegebenen Umständen die Beschwerdeführerin zu vertreten und die Konsequenzen daraus zu tragen. Dementsprechend ist der Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 22. Mai 2025 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 30. Mai 2025 abzuweisen.

4. Es bleibt anzumerken, dass die Bedürftigkeit nach Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Einstellung der Rentenzahlungen jederzeit neu berechnet und die Leistungen der So- zialhilfe – mit Wirkung für die Zukunft – entsprechend angepasst werden können. III.

1. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben, da es sich um eine Unterstützungssache handelt (§ 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1 994, Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG). Eine Par- teientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil diese in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

Seite 10/10 Der Regierungsrat beschliesst:

1. Die Verwaltungsbeschwerde vom 30. Mai 2025 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug, Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von § 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweis- mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin X. (A-Post Plus)

- Kantonales Sozialamt, Neugasse 2, 6300 Zug (A-Post Plus)

- Direktion des Innern, (info.dis@zg.ch) Zug, 10. März 2026 Regierungsrat des Kantons Zug Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.